Seit dem 1. Juni müssen Sie Energy-Sharing-Anmeldungen annehmen. Haben Sie einen Prozess dafür?
EnergieNachbar für Netzbetreiber ist die Anmelde- und Fallverwaltungsplattform für Energy-Sharing-Anmeldungen nach § 42c EnWG: Anlagenbetreiber melden strukturiert selbst an, jede Anmeldung wird automatisch geprüft, der Fallverlauf bleibt nachvollziehbar. Ohne Eingriff in Ihre Bestandssysteme.
Anlagenbetreiber erfassen. Ihr Team prüft. Mehr nicht.
Anlagenbetreiber bekommen einen eigenen Zugang, melden ihre Sharing-Community selbst an und verfolgen den Status. Rückfragen beantworten sie direkt im Portal.
Ihre Sachbearbeitung bekommt geprüfte, vollständige Vorgänge auf den Tisch, verwaltet sie mit Audit-Trail und exportiert sie in die eigenen Prozesse. Keine Dateneingabe, kein E-Mail-Ping-Pong.
Anmeldungen kommen, aber der Prozess fehlt
Seit dem 1. Juni 2026 verpflichtet § 42c Abs. 4 EnWG jeden Verteilnetzbetreiber, Energy Sharing in seinem Bilanzierungsgebiet zu ermöglichen und Anmeldungen entgegenzunehmen. Die Realität im Sachbearbeiter-Alltag:
Hinweis: Die Pflicht nach § 42c Abs. 4 EnWG ist öffentlich bekannt und wird von Branchenverbänden beobachtet. Nicht-Umsetzung kann zu Beschwerden bei der Bundesnetzagentur führen.
Stand: Juni 2026, keine Rechtsberatung.
- 01Anmeldungen kommen als PDF per E-Mail, ohne Vollständigkeitsgarantie.
- 02Die Plausibilitätsprüfung gegen die Anforderungen des § 42c (MaStR-Nummer, MaLo-/MeLo-Angaben, Aufteilungsschlüssel, Vertragsangaben) erfolgt manuell.
- 03Rückfragen und Fristverfolgung laufen über E-Mail und Tabellen, ohne Audit-Trail.
- 04Standardisierte BDEW-/MaKo-Prozesse für Energy Sharing sind noch nicht abschließend finalisiert.
- 05Die Plattform nach § 20b EnWG hat weder Termin noch Spezifikation (Stand: Juni 2026). Das Übergangsfenster ist offen.
Strukturierter Eingang. Automatische Prüfung. Nachvollziehbarer Verlauf.
EnergieNachbar für Netzbetreiber gibt Ihrem Team sofort Ordnung und einen dauerhaften Bestand je Sharing-Community, ohne Systemaufwand.
Self-Service für Anlagenbetreiber
Anlagenbetreiber melden selbst an: eigener Zugang ohne Passwort (Login per Magic-Link), geführtes Formular, Status jederzeit einsehbar. Die Dateneingabe liegt bei den Betreibern, nicht auf dem Tisch Ihrer Sachbearbeitung.
Geführte Online-Anmeldung mit Live-Prüfung
Alle Pflichtfelder nach § 42c EnWG sind vorstrukturiert, im Branding Ihres Unternehmens. Unvollständige oder fehlerhafte Anmeldungen werden direkt bei der Eingabe abgefangen und gelangen gar nicht erst in Ihren Workflow.
Fallverwaltung mit lückenlosem Audit-Trail
Von EINGEREICHT bis ANGENOMMEN: jede Statusänderung protokolliert, jede Rückfrage dokumentiert, Zuständigkeiten klar. Rückfragen laufen zweiseitig im Portal, mit E-Mail-Benachrichtigung.
Dauerhafter Bestand je Sharing-Community
Pro Sharing-Community ein durchgängiger Datensatz mit vollständiger Historie aller Vorgänge: Neuanmeldung, Änderungen, Beendigung. Teilnahmen, Aufteilungsschlüssel und Verträge sind zeitlich datiert. Sie sehen jederzeit den gültigen Stand zu jedem Monat.
Doppel-MaLo-Erkennung
Systemseitige Prüfung, ob ein Abnehmer bereits in einer anderen aktiven Sharing-Community geführt wird. Ein Abnehmer darf nur einer Sharing-Community angehören.
Änderungs- und Beendigungsmeldungen
Änderungen und Beendigungen laufen im selben geprüften Workflow wie die Erstanmeldung, mit Fristenlogik nach § 42c.
Exporte in Ihre Prozesse
PDF im eigenen Formularlayout, CSV- und JSON-Batch-Export. Die Daten fließen in Ihre bestehenden Systeme. Keine API-Integration erforderlich.
Mehr als ein Eingangskorb
EnergieNachbar führt je Sharing-Community einen dauerhaften, datierten Bestand: wer ist seit wann beteiligt, welcher Aufteilungsschlüssel galt in welchem Monat, welche Verträge liegen vor. Das bleibt auch dann wertvoll, wenn standardisierte Prozesse kommen.
Ohne Eingriff in Ihre Bestandssysteme
Die Plattform arbeitet als Eingangsschicht. Ihre MaKo-Systeme, Abrechnungssysteme und Bestandsdaten bleiben unberührt. EnergieNachbar übernimmt keine Marktrolle (kein Lieferant, kein BKV, kein MSB).
In drei Schritten einsatzbereit
Kickoff & Konfiguration
Im Onboarding-Gespräch richten wir das Branding ein. Nutzer und Zugriffsrechte verwalten Sie danach selbst im Portal. In der Regel sind Sie schnell produktiv, ohne Aufwand für Ihre IT-Abteilung.
Betreiber melden selbst an, Ihr Team prüft
Anlagenbetreiber füllen das geführte Formular im Portal aus, § 42c-Anforderungen werden live geprüft. Rückfragen laufen zweiseitig im Portal mit E-Mail-Benachrichtigung und vollständigem Audit-Trail.
Exportieren & übergeben
Jeder Fall kann als PDF im eigenen Formularlayout, als CSV oder JSON exportiert werden. Die Daten fließen in Ihre bestehenden Prozesse, ohne Systemintegration.
Konzeptgrafik: Abbildung des Anmeldeprozesses
Wir bauen EnergieNachbar mit den ersten Stadtwerke-Netzgesellschaften. Dieser Platz ist für die Erfahrung unseres ersten Pilotpartners reserviert.
Pilotpartner werdenDer rechtliche Rahmen im Überblick
Stand: Juni 2026. Quellen: gesetze-im-internet.de (§ 42c, § 20b EnWG); BDEW Anwendungshilfe Energy Sharing (v1.0), Stand 10.06.2026; BNetzA.
Keine Rechtsberatung: für rechtliche Fragen wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater.
Was Ihr Team je Anmeldung prüft (§ 42c EnWG)
- iMSys oder RLM an Erzeugungsanlage und allen Abnahmestellen (viertelstündliche Aufteilung)
- Zwei Verträge: Liefervertrag + Vertrag zur gemeinsamen Nutzung; Reststromliefervertrag der Abnehmer bleibt bestehen
- Erleichterungen nach § 42c Abs. 7: Anlagen bis 30 kW (Haushaltskunde) bzw. 100 kW (Mehrparteienhaus), vereinfachtes Verfahren ohne volle Lieferantenpflichten
Gesetz zur Änderung des EnWG vom Bundestag verabschiedet
BGBl. 2025 I
§ 42c EnWG in Kraft getreten
§ 42c EnWG, gesetze-im-internet.de
§ 42c EnWG anwendbar: Pflicht für Verteilnetzbetreiber nach Abs. 4
§ 42c Abs. 4 EnWG
BDEW-Anwendungshilfe Energy Sharing (v1.0) erschienen
BDEW Anwendungshilfe Energy Sharing, v1.0
Erweiterung auf angrenzende Bilanzierungsgebiete (direkt angrenzender VNB, gleiche Regelzone)
§ 42c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EnWG
§ 20b-Plattform: Ausgestaltung und Termin durch die BNetzA noch festzulegen, keine veröffentlichte Spezifikation (Stand: Juni 2026)
BNetzA
Häufige Fragen von Netzbetreibern
Stand: Juni 2026. Die folgenden Antworten sind allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung.
Was verlangt § 42c Abs. 4 EnWG konkret von uns?
Seit dem 1. Juni 2026 sind Sie als Verteilnetzbetreiber verpflichtet, Energy Sharing in Ihrem Bilanzierungsgebiet zu ermöglichen und § 42c-Anmeldungen entgegenzunehmen. Sie prüfen die Voraussetzungen nach § 42c: Messsysteme, Aufteilungsschlüssel und Vertragsunterlagen. Ab dem 1. Juni 2028 gilt diese Pflicht auch für angrenzende Bilanzierungsgebiete direkt angrenzender VNB in derselben Regelzone. (Stand: Juni 2026; Quelle: § 42c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EnWG)
Was passiert, wenn die § 20b-Plattform kommt?
Die Plattform nach § 20b EnWG hat Stand Juni 2026 weder einen BNetzA-gesetzten Termin noch eine veröffentlichte Spezifikation. EnergieNachbar ist migrationssicher gebaut: Wenn standardisierte Prozesse produktiv werden, stellen wir einen Migrationspfad bereit. Unabhängig davon bleibt der Wert in Validierung, Fallverwaltung, dauerhaftem Community-Bestand und Bedien-UX bestehen. Manche Netzbetreiber werden EnergieNachbar als Arbeitsschicht weiter nutzen, auch neben einer künftigen Plattform.
Müssen unsere Anlagenbetreiber das Portal selbst bedienen?
Ja, genau das ist der Vorteil: Betreiber bekommen einen eigenen Zugang (Login per Magic-Link, kein Passwort-Handling) und erfassen ihre Anmeldung selbst. Ihre Sachbearbeitung bekommt geprüfte, vollständige Vorgänge und muss keine Daten abtippen.
Können wir das Portal an unser Erscheinungsbild und unsere Anforderungen anpassen?
Ja. Das Portal läuft im Branding Ihres Unternehmens, und Sie können eigene Zusatzfelder zum Anmeldeformular ergänzen. Das geprüfte § 42c-Kernformular bleibt für alle gleich, damit die Validierung rechtssicher bleibt.
Müssen unsere Kunden intelligente Messsysteme haben?
Ja. § 42c EnWG setzt voraus, dass sowohl die Erzeugungsanlage als auch alle Abnahmestellen mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) oder Registrierender Leistungsmessung (RLM) ausgestattet sind, da die viertelstündliche Aufteilung die technische Grundlage des Verfahrens bildet. Die Erleichterungen nach § 42c Abs. 7 (Anlagen bis 30 kW bzw. 100 kW im Mehrparteienhaus) betreffen die Lieferantenpflichten, nicht die Messtechnik. (Stand: Juni 2026; Quelle: § 42c EnWG)
Wie schnell sind wir einsatzbereit?
Nach dem Kickoff-Gespräch richten wir das Branding ein. Ihr Portal ist in kurzer Zeit betriebsbereit, ohne Aufwand für Ihre IT-Abteilung.
Greift das System in unsere Bestandssysteme oder die MaKo ein?
Nein. EnergieNachbar ist eine Eingangsschicht, die vor Ihren bestehenden Systemen arbeitet. Es wird keine API-Integration in MaKo-Systeme, Abrechnungssysteme oder andere Bestandssysteme durchgeführt. Daten werden als PDF, CSV oder JSON exportiert und von Ihnen in Ihre Prozesse überführt.
Wo werden die Daten gehostet?
Wir hosten in der EU und arbeiten ausschließlich mit Auftragsverarbeitern auf Basis DSGVO-konformer Verträge (AVV nach Art. 28 DSGVO). Details in unserer Datenschutzerklärung.
Was kostet EnergieNachbar für Netzbetreiber?
Das Preismodell besteht aus einer einmaligen Einrichtungsgebühr und einer monatlichen Nutzungsgebühr, die von Netzgröße und erwartetem Fallvolumen abhängt. Konkrete Zahlen besprechen wir im Pilotgespräch.
Pilotgespräch vereinbaren
Wir suchen Stadtwerke-Netzgesellschaften, die bereit sind, EnergieNachbar als erste Pilotpartner zu erproben. Kein Festvertrag zum Einstieg, kein IT-Aufwand.