Pilotphase: Pilotpartner gesucht
Seit dem 1. Juni müssen Sie Energy‑Sharing‑Anmeldungen annehmen. Haben Sie einen Prozess dafür?
EnergieNachbar für Netzbetreiber ist die Anmelde- und Fallverwaltungsplattform für Energy‑Sharing‑Anmeldungen nach § 42c EnWG: strukturierter Eingang, automatische Plausibilitätsprüfung, nachvollziehbarer Fallverlauf. Ohne Eingriff in Ihre Bestandssysteme.
Anmeldungen kommen, aber der Prozess fehlt
Seit dem 1. Juni 2026 verpflichtet § 42c Abs. 4 EnWG jeden Verteilnetzbetreiber, Energy Sharing in seinem Bilanzierungsgebiet zu ermöglichen und Anmeldungen entgegenzunehmen. Die Realität im Sachbearbeiter-Alltag:
- Anmeldungen kommen als PDF per E-Mail, ohne Vollständigkeitsgarantie.
- Die Plausibilitätsprüfung gegen die Anforderungen des § 42c (MaStR-Nummer, MaLo-/MeLo-Angaben, Aufteilungsschlüssel, Vertragsangaben) erfolgt manuell.
- Rückfragen und Fristverfolgung laufen über E-Mail und Tabellen, ohne Audit-Trail.
- Standardisierte BDEW-/MaKo-Prozesse für Energy Sharing sind noch nicht abschließend finalisiert.
- Die Plattform nach § 20b EnWG hat weder Termin noch Spezifikation (Stand: Juni 2026). Das Übergangsfenster ist offen.
Hinweis: Die Pflicht nach § 42c Abs. 4 EnWG ist öffentlich bekannt und wird von Branchenverbänden beobachtet. Nicht-Umsetzung kann zu Beschwerden bei der Bundesnetzagentur führen.
Strukturierter Eingang. Automatische Prüfung. Nachvollziehbarer Verlauf.
EnergieNachbar für Netzbetreiber gibt Ihrem Team sofort Ordnung, ohne Systemaufwand.
Strukturierte Online-Anmeldung
Ihre Kunden füllen ein digitales Formular aus, im Look Ihres Unternehmens. Alle Pflichtfelder nach § 42c EnWG sind vorstrukturiert.
Automatische Plausibilitätsprüfung
Beim Eingang werden MaStR-Nummern, MaLo-/MeLo-Angaben, Aufteilungsschlüssel und Vertragsangaben gegen die Anforderungen des § 42c geprüft. Unvollständige Anmeldungen gelangen nicht in Ihren Workflow.
Fallverwaltung mit Audit-Trail
Von EINGEREICHT bis AKTIV: jede Statusänderung protokolliert, Rückfragen dokumentiert, Zuständigkeiten klar. Kein Informationsverlust in E-Mail-Postfächern.
Exporte in Ihre Prozesse
PDF im eigenen Formularlayout, CSV- und JSON-Batch-Export für die Übergabe in Ihre bestehenden Systeme. Keine API-Integration erforderlich.
Änderungs- und Beendigungsmeldungen
Änderungen am Sharing-Community und Beendigungen werden im gleichen Workflow abgebildet wie die Erstanmeldung, mit Fristenlogik nach § 42c.
Doppel-MaLo-Erkennung
Systemseitige Prüfung, ob ein Abnehmer bereits in einem anderen aktiven Sharing-Community in Ihrem Portal geführt ist. Ein Abnehmer darf nur einer Sharing-Community angehören.
Ohne Eingriff in Ihre Bestandssysteme
Die Plattform arbeitet als Eingangsschicht. Ihre MaKo-Systeme, Abrechnungssysteme und Bestandsdaten bleiben unberührt. EnergieNachbar übernimmt keine Marktrolle (kein Lieferant, kein BKV, kein MSB).
Migrationssicher gebaut
Wenn BDEW-standardisierte Prozesse und die Plattform nach § 20b EnWG produktiv werden, stellen wir einen Migrationspfad bereit. Der Wert in Validierungslogik, Fallverwaltung und Bedien-UX bleibt.
In drei Schritten einsatzbereit
Kickoff & Konfiguration
Im Onboarding-Gespräch richten wir das Branding ein. Nutzer und Zugriffsrechte verwalten Sie danach selbst im Portal. In der Regel sind Sie schnell produktiv, ohne Aufwand für Ihre IT-Abteilung.
Anmeldungen strukturiert empfangen
Ihre Kunden füllen das digitale Formular aus. § 42c-Anforderungen werden live geprüft. Rückfragen laufen im Portal mit E-Mail-Benachrichtigung und vollständigem Audit-Trail.
Exportieren & übergeben
Jeder Fall kann als PDF im eigenen Formularlayout, als CSV oder JSON exportiert werden. Die Daten fließen in Ihre bestehenden Prozesse, ohne Systemintegration.
Konzeptgrafik: Abbildung des Anmeldeprozesses
Der rechtliche Rahmen im Überblick
Stand: Juni 2026. Quellen: gesetze-im-internet.de (§ 42c, § 20b EnWG); BDEW Anwendungshilfe Energy Sharing (v1.0), Stand 10.06.2026; BNetzA. Keine Rechtsberatung: für rechtliche Fragen wenden Sie sich an Ihren Rechtsanwalt oder Steuerberater.
13.11.2025
Gesetz zur Änderung des EnWG vom Bundestag verabschiedet
BGBl. 2025 I
22.12.2025
§ 42c EnWG in Kraft getreten
§ 42c EnWG, gesetze-im-internet.de
01.06.2026
§ 42c EnWG anwendbar: Pflicht für Verteilnetzbetreiber nach Abs. 4
§ 42c Abs. 4 EnWG
10.06.2026
BDEW-Anwendungshilfe Energy Sharing (v1.0) erschienen
BDEW Anwendungshilfe Energy Sharing, v1.0
Ab 01.06.2028
Erweiterung auf angrenzende Bilanzierungsgebiete (direkt angrenzender VNB, gleiche Regelzone)
§ 42c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EnWG
Termin offen
§ 20b-Plattform: Ausgestaltung und Termin durch die BNetzA noch festzulegen, keine veröffentlichte Spezifikation (Stand: Juni 2026)
BNetzA
Was Ihr Team je Anmeldung prüft (§ 42c EnWG)
- iMSys oder RLM an Erzeugungsanlage und allen Abnahmestellen (viertelstündliche Aufteilung)
- Zwei Verträge: Liefervertrag + Vertrag zur gemeinsamen Nutzung; Reststromliefervertrag der Abnehmer bleibt bestehen
- Erleichterungen nach § 42c Abs. 7: Anlagen bis 30 kW (Haushaltskunde) bzw. 100 kW (Mehrparteienhaus), vereinfachtes Verfahren ohne volle Lieferantenpflichten
Häufige Fragen von Netzbetreibern
Was verlangt § 42c Abs. 4 EnWG konkret von uns?
Seit dem 1. Juni 2026 sind Sie als Verteilnetzbetreiber verpflichtet, Energy Sharing in Ihrem Bilanzierungsgebiet zu ermöglichen und § 42c-Anmeldungen entgegenzunehmen. Sie prüfen die Voraussetzungen nach § 42c: Messsysteme, Aufteilungsschlüssel und Vertragsunterlagen. Ab dem 1. Juni 2028 gilt diese Pflicht auch für angrenzende Bilanzierungsgebiete direkt angrenzender VNB in derselben Regelzone. (Stand: Juni 2026; Quelle: § 42c Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EnWG)
Was passiert, wenn die § 20b-Plattform kommt?
Die Plattform nach § 20b EnWG hat Stand Juni 2026 weder einen BNetzA-gesetzten Termin noch eine veröffentlichte Spezifikation. EnergieNachbar ist migrationssicher gebaut: Wenn standardisierte Prozesse und die Plattform produktiv werden, stellen wir einen Migrationspfad bereit. Der Wert in Validierungslogik, Fallverwaltung und Bedien-UX bleibt.
Müssen unsere Kunden intelligente Messsysteme haben?
Ja. § 42c EnWG setzt voraus, dass sowohl die Erzeugungsanlage als auch alle Abnahmestellen mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) oder Registrierender Leistungsmessung (RLM) ausgestattet sind, da die viertelstündliche Aufteilung die technische Grundlage des Verfahrens bildet. Die Erleichterungen nach § 42c Abs. 7 (Anlagen bis 30 kW bzw. 100 kW im Mehrparteienhaus) betreffen die Lieferantenpflichten, nicht die Messtechnik. (Stand: Juni 2026; Quelle: § 42c EnWG)
Wie schnell sind wir einsatzbereit?
Nach dem Kickoff-Gespräch richten wir das Branding ein. Ihr Portal ist in kurzer Zeit betriebsbereit, ohne Aufwand für Ihre IT-Abteilung.
Greift das System in unsere Bestandssysteme oder die MaKo ein?
Nein. EnergieNachbar ist eine Eingangsschicht, die vor Ihren bestehenden Systemen arbeitet. Es wird keine API-Integration in MaKo-Systeme, Abrechnungssysteme oder andere Bestandssysteme durchgeführt. Daten werden als PDF, CSV oder JSON exportiert und von Ihnen in Ihre Prozesse überführt.
Wo werden die Daten gehostet?
Wir hosten in der EU und arbeiten ausschließlich mit Auftragsverarbeitern auf Basis DSGVO-konformer Verträge (AVV nach Art. 28 DSGVO). Details in unserer Datenschutzerklärung.
Was kostet EnergieNachbar für Netzbetreiber?
Das Preismodell besteht aus einer einmaligen Einrichtungsgebühr und einer monatlichen Nutzungsgebühr, die von Netzgröße und erwartetem Fallvolumen abhängt. Konkrete Zahlen besprechen wir im Pilotgespräch.
Pilotgespräch vereinbaren
Wir suchen Stadtwerke-Netzgesellschaften, die bereit sind, EnergieNachbar als erste Pilotpartner zu erproben. Kein Festvertrag zum Einstieg, kein IT-Aufwand.